EU-Kommission beschließt Reform der Gentechnik-Gesetze für editierte Pflanzen

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Die EU-Kommission hat nach langen Beratungen im Juli 2023 einen Vorschlag für eine Reform der Gentechnik-Gesetze beschlossen. Der Kern dieser Reform besteht darin, die Zulassung von mit modernen Verfahren wie CRISPR/Cas gezüchteten Pflanzen zu erleichtern. Damit wird ein wichtiger Schritt weg von veralteten und überholten Gesetzen im Bereich der Gentechnik gemacht. Allerdings tritt die neue Verordnung erst in Kraft, wenn sowohl das EU-Parlament als auch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten zugestimmt haben. Die Beratungen zu diesem Thema laufen derzeit auf Hochtouren.

Neue Verordnung erleichtert Zulassung von editierten Pflanzen

Die Reform der Gentechnik-Gesetze beinhaltet als bedeutendste Änderung eine Lockerung der Auflagen für editierte Pflanzen. Zukünftig entfallen langwierige und aufwändige Zulassungsverfahren, wie sie bisher bei herkömmlicher Gentechnik üblich waren. Ebenso entfällt die allgemeine Kennzeichnungspflicht. Freilandversuche, die für realistische Tests nach der Entwicklung im Labor und Gewächshaus von großer Bedeutung sind, werden vereinfacht. Zudem dürfen einzelne EU-Mitgliedstaaten weder den Anbau dieser editierten Pflanzen noch Freilandversuche verbieten.

Die neuen Regelungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 bedeuten eine signifikante Lockerung der Auflagen für diese Pflanzen. Durch gezielte Mutagenese, wie CRISPR/Cas oder TALEN, können Pflanzen gezüchtet werden, die ausschließlich genetisches Material enthalten, das bereits im Genpool der Art vorhanden ist. Auch cisgene Pflanzen fallen in diese Kategorie. Ein Beispiel hierfür sind die Kartoffeln aus Wageningen, bei denen Resistenz-Gene aus Wildkartoffeln eingeführt wurden, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erheblich zu reduzieren.

Um als NGT1 zu gelten, müssen editierte Pflanzen bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Annex zu den bestehenden Gentechnik-Gesetzen festgelegt sind. Eine der Vorgaben ist, dass höchstens 20 Basenpaare im Vergleich zur Ausgangspflanze modifiziert werden dürfen. Interessanterweise können NGT1-Pflanzen sowohl durch herkömmliche Züchtung als auch durch zufällige Mutationen unter natürlichen Bedingungen entstanden sein. Diese Flexibilität ermöglicht eine breite Anwendung der neuen genomischen Techniken in der Pflanzenzüchtung.

Die neue Verordnung zur Reform der Gentechnik-Gesetze ermöglicht eine deutliche Lockerung der Auflagen für NGT1-Pflanzen im Vergleich zu herkömmlich gentechnisch veränderten Pflanzen. Während für GVO umfangreiche Zulassungsverfahren und eine allgemeine Kennzeichnungspflicht gelten, müssen Freilandversuche mit NGT1-Pflanzen lediglich bei der nationalen Behörde angemeldet werden. Nach Prüfung und Genehmigung des Versuchs erfolgt keine Veröffentlichung des Standorts. Stattdessen werden zusammenfassende Berichte von der Kommission herausgegeben.

Vor dem Verkauf von NGT1-Pflanzen als Saatgut für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel ist ein umfassendes Überprüfungsverfahren bei der nationalen Behörde erforderlich. Der Antragsteller muss durch Studien oder Pflanzenmaterial nachweisen, dass die Pflanze den spezifischen NGT1-Kriterien entspricht. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, wird die Pflanze von der EU-Kommission unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten als NGT1-Pflanze zugelassen.

Im Rahmen der neuen Verordnung werden alle Überprüfungsuntersuchungen von editierten Pflanzen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank festgehalten. Diese Datenbank enthält detaillierte Informationen zur Bewertung und den Beschlüssen zum NGT1-Status der Pflanzen. Zusätzlich werden alle Pflanzen, die den NGT1-Kriterien entsprechen, in einem öffentlichen Register erfasst. Damit wird Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Des Weiteren dürfen einzelne Mitgliedstaaten den Anbau und den Warenverkehr dieser Pflanzen nicht einschränken oder verbieten.

Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen müssen gemäß der neuen Verordnung nicht speziell gekennzeichnet werden. Allerdings ist es vorgeschrieben, dass Saatgut oder vermehrungsfähiges Material eindeutig als Kat.1 NGT gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnung ermöglicht es Landwirten, informierte Entscheidungen darüber zu treffen, ob sie solche Pflanzen anbauen möchten oder nicht. Im Biolandbau bleibt der Anbau von NGT1-Pflanzen weiterhin untersagt.

Pflanzen, die durch neue genomische Techniken gezüchtet wurden und nicht den NGT1-Kriterien entsprechen, unterliegen ähnlichen Vorschriften wie klassisch gentechnisch veränderte Pflanzen. Allerdings können für diese als NGT2 bezeichneten Pflanzen vereinfachte Zulassungsverfahren durchgeführt werden, sofern keine Hinweise auf mögliche Risiken vorliegen. Die neuen Merkmale der NGT2-Pflanzen sollen den Nachhaltigkeitszielen des European Green Deal entsprechen, wie etwa eine verbesserte Trockentoleranz, Resistenz gegen Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sowie höhere Erträge. Für herbizidtolerante Pflanzen wird keine vereinfachte Zulassung gewährt.

Gemäß der neuen Verordnung sind NGT2-Pflanzen und ihre Produkte nach wie vor kennzeichnungspflichtig. Bei der Kennzeichnung muss das veränderte oder neu hinzugefügte Merkmal der Pflanze angegeben werden. Dadurch erhalten Verbraucher transparente Informationen über die genetischen Veränderungen, die an der Pflanze vorgenommen wurden. Diese Kennzeichnungspflicht ermöglicht es den Verbrauchern, bewusste Entscheidungen über den Kauf und Verzehr von NGT2-Pflanzen und ihren Produkten zu treffen.

Die neue Verordnung zur Regulierung von Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken entwickelt wurden, befindet sich derzeit in einem langwierigen Genehmigungsprozess. Nach der Zustimmung der EU-Kommission wird sie noch durch das EU-Parlament und den Europäischen Rat verabschiedet. Aufgrund der erwarteten Diskussionen und Debatten wird es voraussichtlich einige Zeit dauern, bis die Verordnung in Kraft tritt. Diese Reform ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der Gentechnik-Regulierung in Europa.

Die Kritik von Bioverbänden und Anti-Gentechnik-Netzwerken an den „Deregulierungsplänen der EU-Kommission“ bezüglich NGT1-Pflanzen basiert nicht auf wissenschaftlichen Belegen. Internationale wissenschaftliche Studien, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, belegen, dass NGT-Pflanzen und ihre Produkte kein höheres Risiko für Mensch und Umwelt darstellen als Pflanzensorten, die auf natürliche oder konventionelle Weise gezüchtet wurden. Die Stellungnahme der Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften, und der Deutschen Forschungsgemeinschaft unterstützt diese Erkenntnisse und betont, dass es keinen wissenschaftlich begründeten Anlass für Besorgnis gibt.

Die neue Verordnung zur Reform der Gentechnik-Gesetze bietet zahlreiche Vorteile. Durch eine schnellere und einfachere Zulassung von editierten Pflanzen wird die Entwicklung von resistenten Sorten und höheren Erträgen beschleunigt. Gleichzeitig werden bürokratische Hürden abgebaut und die Freiheit der EU-Mitgliedstaaten, den Anbau und den Warenverkehr von editierten Pflanzen zu regulieren, eingeschränkt. Diese Reform stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer effizienteren und moderneren Gentechnik-Regulierung in Europa dar.

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